[ Informationen ]

Vorstand

  • 1. Vorsitzender: Matthias Golginger
  • Stellv. Vorsitzender: Markus Jakob
  • Geschäftsführer: Prof. Dr. Martin Griebl (der jeweilige Schulleiter)
  • Schatzmeister: Alfred Waizenauer
  • Schriftführerin: Heidi Köckeis
  • Beiräte: Thomas Neumeier, Daniel Hillemacher, Yvonne Kirmess, Friedrich Steininger sowie die jeweils aktuellen Schülersprecher
  • Rechnungsprüfer: Josef Kerscher

Satzung

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen:
Verein zur Förderung der EDV-Schulen des Landkreises Deggendorf. Er soll unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Plattling.

§ 3 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO. Zweck des Vereins ist:

  1. Ständige Kontaktpflege zwischen den Betrieben und der Schule im Interesse der Schüler.
  2. Beratung und Unterstützung zur Weiterentwicklung der Schulen im Hinblick auf Ausstattung, Lernziele, Lerninhalte und praxisgerechte Ausbildung.
  3. Unterstützung der Schulen ideell und materiell durch das Vereinsvermögen.
  4. Förderung der Erziehung und Berufsbildung einschließlich der Schülerhilfe (für minderbemittelte Schüler).

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Vermögen
Die Mittel, die dem Verein für seine Zwecke zur Verfügung
stehen sind:

  1. Das Kapitalvermögen, dessen Anlage mündelsicher zu erfolgen hat,
  2. die Beiträge der Mitglieder,
  3. Zuwendungen und Schenkungen,
  4. Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen kultureller Natur,
  5. Gewinne (z.B. Zinserträge); diese werden unmittelbarer Bestandteil des Vereinsvermögens und dürfen deshalb nicht ausgeschüttet werden, sondern nur im Sinne des Vereins verwendet werden.


§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder können werden:
Einzelpersonen, Unternehmen (ausgenommen eine Gesellschaft des BGB), Behörden, Körperschaften, Vereine. Auch aktuelle Schüler sind vollwertige, stimmberechtigte Mitglieder. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.


§ 6 Ehrenmitglieder
Mitglieder und sonstige Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand auf Grund eines einstimmigen Beschlusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
Um den Bestand und die Tätigkeit des Vereins zu gewähr-
leisten, wird durch den Vorstand ein Mindestbeitrag festge-
legt.

  • Für Einzelpersonen
    • als förderndes Mitglied € 25,00
    • als ehemaliger Schüler € 25,00
  • Für Unternehmen € 150,00
  • Für sonstige Körperschaften € 50,00

Der Beitrag ist im ersten Jahr bei der Aufnahme und in den Folgejahren jeweils im Januar fällig.
Aktuelle Schüler sind während der Dauer des Schulbesuches beitragsfrei. Der erste Mitgliedsbeitrag ist in dem der Beendigung des Schulbesuches folgenden Kalenderjahr zu entrichten.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Schluss des Geschäftsjahres und durch Ausschluss, der bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestrebungen des Vereins oder unehrenhafter Handlungsweise nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes durch den Vorstand ausgesprochen wird.

Ausscheidende Mitglieder erhalten weder eine Rückvergütung geleisteter Beiträge noch einen Anteil aus dem Vereinsvermögen.


§ 9 Vereinstätigkeit

Träger der Vereinstätigkeit sind Vorstand, Beirat und Mitgliederversammlung. Über ihre Verhandlungen und die von ihnen gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Jegliche Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich und erfolgt deshalb ohne Entschädigung. Aus dem Vereinsvermögen darf lediglich der für die Verwaltung des Vereins notwendige und nachgewiesene Sachaufwand ersetzt werden.


§ 10 Vorstand
Die Vereinsleitung liegt in Händen des Vorstandes. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und den Beiräten. Die Mitglieder des Vorstandes und die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Vereinsintern (Innenverhältnis) wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von dieser Befugnis nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er gibt dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer die notwendigen Richtlinien und Vollmachten zur Erfüllung des Vereinszwecks bzw. zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte (Geschäftsordnung). Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist durch den ersten Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangt.

Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

Er kann, sofern kein Mitglied widerspricht, Beschlüsse auch im Wege des schriftlichen Verkehrs fassen. Zur Gültigkeit dieser Beschlüsse ist die Äußerung von mehr als der Hälfte der Mitglieder nötig.

§ 11 Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu 6 gewählten Vereinsmitglie dern zuzüglich den gewählten Schülersprechern der EDV Schulen.

§ 12 Geschäftsführer
Die Vorstandschaft bestellt zur Durchführung der Geschäfte einen Geschäftsführer. Diese Aufgabe wird dem Schulleiter übertragen. Der Geschäftsführer wird von dessen Stellvertreter vertreten. Der Geschäftsführer ist ehrenamtlich tätig. Notwendige Aufwendungen bedürfen der Zustimmung der Vorstandschaft.

 
§ 13 Mitgliederversammlung
Der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende beruft die jährlich einmal vorgeschriebene Mitgliederversammlung ein und gibt den Mitgliedern spätestens vierzehn Tage vor der Versammlung Zeit, Ort und Tagesordnung durch schriftliche Einladung zur Kenntnis.

Der Mitgliederversammlung obliegt:
Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr, die Genehmigung des Prüfungsberichtes über die Jahresrechnung, sowie die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Genehmigung von Satzungsänderungen, die Beschlussfassung über rechtzeitig eingegangene, in der Einladung bekanntgegebene Anträge zur Mitgliederhauptversammlung, soweit diese hierfür zuständig ist, sowie die Wahl zweier Rechnungsprüfer.

Der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende kann eine außerordenliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies ein von mindestens 10 % der Mitglieder unterzeichneter Antrag mit Begründung verlangt (gem. § 37 BGB).

In der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

Die ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Wahl erfolgt durch Zuruf. Falls ein Anwesender es beantragt, ist die geheime Wahl durchzuführen.

 
§ 14 Ämter
Alle Ämter sind Ehrenämter.

 
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
§ 16 Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss wenigstens von zwei Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden. Dieser hat den Antrag mindestens einen Monat vor Anberaumung einer Mitgliederversammlung sämtlichen Mitgliedern bekannt zugeben. Zur Beschlussfassung dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder und die Stimmenmehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so hat der Vorsitzende innerhalb einer Monatsfrist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschließen kann.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Deggendorf, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erziehung zu verwenden hat.

 
§ 17 Erteilung einer Ermächtigung an den Vorsitzenden
Der Vorsitzende wird ermächtigt, etwaigen Beanstandungen der Satzung durch Gericht oder Behörde, erforderlichenfalls nur durch redaktionelle Abänderung und Ergänzung einzelner Satzungsbestimmungen abzuhelfen.

 

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